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§ 14 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 14 Einreichung eines Asylantrags



(1) 1Der Asylantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes einzureichen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. 2Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle einzureichen. 3Der Ausländer ist vor der Einreichung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. 4In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Der Ausländer hat die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,

2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet oder

3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

2Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. 3Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. 4Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. 5Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. 6Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung.

(3) 1Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. 2Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der erstmaligen Anhörung im Asylverfahren.

(4) 1Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. 2Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. 3Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Einreichung des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde abgelehnt.

(5) 1Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. 2Die Anzeigepflicht obliegt neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. 3Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als eingereicht.





 

Frühere Fassungen von § 14 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 2 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 6 Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a AsylG Registrierung eines Asylantrags (vom 12.06.2026)
... mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, ...
§ 19 AsylG Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei (vom 12.06.2026)
... oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ...
§ 22 AsylG Meldepflicht (vom 12.06.2026)
... Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einzureichen hat ( § 14 Absatz 1 ), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf ...
§ 47 AsylG Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (vom 29.07.2026)
... Ausländer, die nach § 14 Absatz 1 den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einreichen müssen, sind ... zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. ...
§ 52 AsylG Quotenanrechnung (vom 12.06.2026)
... die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 ...
§ 63 AsylG Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (vom 12.06.2026)
... verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 12.06.2026)
... das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt ... Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die ... Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. (3) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung ... Abschiebungshaft nicht entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 4  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... durch die Wörter „minderjährigen Kindes" ersetzt. 7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als ...

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... und zu Grenzübergangsstellen". g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines ... 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags § 14 Einreichung eines Asylantrags". h) Die Angabe zu § 18a wird durch die ... Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, ... zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist." 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 14 Einreichung eines Asylantrags". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ... In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer, die" die Angabe „nach § 14 Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe „zu stellen haben (§ 14 Abs. 1)" ... „nach § 14 Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe „zu stellen haben ( § 14 Abs. 1 )" durch die Angabe „einreichen müssen" ersetzt. b) Absatz 1a Satz ... verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, ... das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt ... Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die ... und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung." b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. c) ... und 4" ersetzt. f) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „ § 14 Absatz 3" durch die Angabe „§ 14 Absatz 4" ersetzt. 76. § 71a ... zu Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" durch die Angabe „ § 14 Absatz 4" ersetzt. 76. § 71a wird gestrichen. 77. In der ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
...  (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2 . Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ... (7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2 . (8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt. 9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 37. In § 52 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe „, des § 14a" eingefügt. 38. § ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 62 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Gruppe zu melden." 36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort ... § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ... § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... Zweck verwendet werden und sind anschließend zu löschen." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen." 3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wird angefügt: „Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend." 13. Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
...  „Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen." 4. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1" durch ...