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§ 13a - Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten
- 1.
- mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
- 2.
- auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden.
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.
(4) 1Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 2Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 3Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. 4Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 13a BeurkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.12.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 BeurkG Inhalt der Niederschrift (vom 29.12.2025)
... 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 ...
§ 39a BeurkG Einfache elektronische Zeugnisse (vom 29.12.2025)
... erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der ...
§ 44a BeurkG Änderungen in den Urkunden (vom 29.12.2025)
... zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Ergibt sich im übrigen ...
§ 56 BeurkG Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung (vom 29.12.2025)
... Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Werden nach der Einstellung der ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
§ 36 BBergG Verfahren (vom 29.12.2025)
... der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die ...
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
§ 78 BNotO Aufgaben (vom 29.12.2025)
... 11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 3 ElPräsBeurkG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13a Signieren einer ... a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift § 13b Technische Rahmenbedingungen ... Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden." 5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Signieren einer elektronischen ... Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „ § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift (1) Die elektronische Niederschrift muss ... verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben." 6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den ... § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend." 17. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz ... hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: ... 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe „ § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 20. § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ... 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe „ § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ...
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