(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten
- 1.
- mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
- 2.
- auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden.
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.
(4) 1Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 2Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 3Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. 4Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 3 ElPräsBeurkG Änderung des Beurkundungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13a Signieren einer ... a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift § 13b Technische Rahmenbedingungen ... Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden." 5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Signieren einer elektronischen ... Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „ § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift (1) Die elektronische Niederschrift muss ... verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben." 6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den ... § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend." 17. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz ... hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: ... 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe „ § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 20. § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ... 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe „ § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ...