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§ 13a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 13a Fallmanagement



(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.

(2) 1Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. 2Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. 3Die Einwilligung ist zu dokumentieren. 4Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.

(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:

1.
die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,

2.
die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,

3.
die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,

4.
die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,

5.
die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.

(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.

(5) 1Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. 2Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.

(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.





 

Frühere Fassungen von § 13a SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 SGB VI-AnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 13a Fallmanagement". c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ... Titel Allgemeines und Fallmanagement". 5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt: „§ 13a Fallmanagement (1) Die Träger der ... 5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt: „ § 13a Fallmanagement (1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit ...