(1)
1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom
- 1.
- zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder
- 2.
- unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke
an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten.
2Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
3§ 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß.
4Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
5Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.
(2)
1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach
§ 9 Absatz 2 und
§ 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen.
2§ 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß.
3Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 3 Absatz 2a entsprechend.
(3)
1Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2§ 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie
§ 4 Absatz 2 bis 4 und
§ 5 Absatz 2 gelten sinngemäß.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2 , entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 ... 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2 , entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... j) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Differenzversteuerung". k) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt. 18. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Differenzversteuerung (1) Das ... 18. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Differenzversteuerung (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von ... sowie § 4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß." 19. Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a eingefügt: „§ 14 ... 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch ... 2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen ...