Das
Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor Satzteil dem in Nummer 1 die Wörter „in Dateien" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- c)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „mitgeteilt" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510