§ 142 Abzugsmöglichkeit
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem
Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:
- 1.
- von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
- 2.
- von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Frühere Fassungen von § 142 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 136 SAG Inhalt der Abwicklungsanordnung (vom 30.12.2023) ... oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111; 6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142 ; 7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort". g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Abzugsmöglichkeit". ... vor Ort". g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Abzugsmöglichkeit". h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst: ... 22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach Maßgabe von § 142 " gestrichen und werden die Wörter „nach § 3d des ... b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8. 34. § 142 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 142 Abzugsmöglichkeit". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Absatz 2 ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... (EU) 2021/23; 6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142 . (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. § 152g ... §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung. § 152h ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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