Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz". c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Evaluierung, Befristung". ... c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Evaluierung, Befristung". 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: ... vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden." 26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „§ 142 Evaluierung, Befristung (1) Die ... 26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „ § 142 Evaluierung, Befristung (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach ...