Verpflichtungen des übertragenden Rechtsträgers zur Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß
§ 72a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen ungeachtet ihrer Zuweisung im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan entsprechend der Aufteilung der Anteile der anspruchsberechtigten Aktionäre gemäß
§ 126 Absatz 1 Nummer 10, auch in Verbindung mit
§ 135 Absatz 1 und
§ 136 Satz 2, ganz oder teilweise auf die übernehmende oder neue Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über.
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G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51