§ 143 Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) 1In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 142 SGB III Anwartschaftszeit (vom 01.01.2023) ... Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist ( § 143 ) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. ...
§ 147 SGB III Grundsatz (vom 01.01.2020) ... von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Persönliche Arbeitslosmeldung § 142 Anwartschaftszeit § 143 Rahmenfrist § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung ... (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 ) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, ... sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. § 143 Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor ... Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die ... versicherte Person" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 143 Abs. 3" durch die Angabe „§ 157 Absatz 3" und werden die Wörter ... des Arbeitnehmers" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 143 Abs. 3" durch die Angabe „§ 157 Absatz 3" ersetzt und werden nach dem Wort ...
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 2 QuaChaG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... durch das Wort „maßgeblichen" ersetzt. 2. § 143 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt ... nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung. (2) Abweichend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/143_SGB_3.htm