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§ 147 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 147 Ordnungsmaßnahmen



1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,

2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,

3.
die Freilegung von Grundstücken,

4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie

5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

2Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. 3Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.



 

Zitierungen von § 147 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 157 BauGB Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
... Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, 2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder ...
§ 164a BauGB Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
... (§ 140), 2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt ...
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung), 4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen), 5. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 6b EStG Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (vom 01.01.2023)
... die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen ( § 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Baugesetzbuchs). (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die ...