§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 8 RAuNOBRÄndG Änderung des FGG-Reformgesetzes ... wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 149 das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ... die Wörter „Familien- oder Betreuungsgerichts" ersetzt. o) In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe" ...
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