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Änderung § 149 FamFG vom 05.08.2009

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§ 149 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 149 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe


(Text neue Fassung)

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe


vorherige Änderung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.



Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.