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§ 14 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 211
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 14 Kürzung der Kostenpauschale



(1) 1Für jeden Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste geführt. 2Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitserfassung möglich ist.

(2) 1Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. 2Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag seine Anwesenheit nicht erfasst hat und nicht entschuldigt war. 3Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. 4Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichterfassung der Anwesenheit in der Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.

(3) Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung ersetzt durch

1.
das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,

2.
eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,

3.
die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,

4.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages,

5.
eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,

6.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder

7.
eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.

(4) 1Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. 2Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.

(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.





 

Frühere Fassungen von § 14 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2026Artikel 2 Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 211
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 258
aktuell vorher 16.07.2014Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 ...

Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 211
Artikel 2 AnpAbwGuAbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 258
Artikel 1 AbgGÄndG 2025 Änderung des Abgeordnetengesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Kürzung der ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Kürzung der Kostenpauschale (1) An jedem ... 1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „ § 14 Kürzung der Kostenpauschale (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern „Ausschusses oder" die Wörter ...