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Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AnpAbwGuAbgGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2026 AnpAbwG 2026



Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 23. Juli 2026 AbgG § 14

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „An jedem" durch die Angabe „Für jeden" und die Angabe „ausgelegt" durch die Angabe „geführt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Anwesenheitsliste ausgelegt wird" durch die Angabe „Anwesenheitserfassung möglich ist" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein" durch die Angabe „Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen" durch die Angabe „seine Anwesenheit nicht erfasst" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „Nichteintragung in die" durch die Angabe „Nichterfassung der Anwesenheit in der" ersetzt.

3.
In Absatz 3 wird die Angabe „Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an" durch die Angabe „Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung" ersetzt.

4.
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt