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Artikel 2 - Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AnpAbwGuAbgGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „An jedem" durch die Angabe „Für jeden" und die Angabe „ausgelegt" durch die Angabe „geführt" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Anwesenheitsliste ausgelegt wird" durch die Angabe „Anwesenheitserfassung möglich ist" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein" durch die Angabe „Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen" durch die Angabe „seine Anwesenheit nicht erfasst" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 wird die Angabe „Nichteintragung in die" durch die Angabe „Nichterfassung der Anwesenheit in der" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 wird die Angabe „Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an" durch die Angabe „Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung" ersetzt.
- 4.
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates."
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17612/a340436.htm
