(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einsehbar hält,
- 2.
- entgegen § 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersuchen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder
- 3.
- entgegen § 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder bei der Durchführung der Überwachung nicht mitwirkt.
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass die im Verkauf tätigen Mitarbeiter über dort genanntes Wissen verfügen oder auf die dort genannten Pflichten hingewiesen werden,
- 3.
- entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Ausgangsstoffes trifft,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ersucht,
- 5.
- entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens 18 Monate aufbewahrt oder
- 6.
- entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3