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§ 15 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 15 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 15 AusgStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2026Artikel 7 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 AusgStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusgStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Artikel 7 SprengGuaÄndG Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
...  c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „§ 15 Einziehung Gegenstände, auf die sich ... 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „ § 15 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, ... werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden." 3. Der bisherige § 15 wird zu § ...