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§ 15 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 15 Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 3 m.W.v. 15. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 15 AusgStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.01.2026 | Artikel 7 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AusgStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusgStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Artikel 7 SprengGuaÄndG Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
... c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „§ 15 Einziehung Gegenstände, auf die sich ... 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „ § 15 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, ... werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden." 3. Der bisherige § 15 wird zu § ...
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