Artikel 14 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 14 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 EZulV § 4

§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „5,44 Euro" durch die Angabe „5,50 Euro" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,29 Euro" durch die Angabe „1,30 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,56 Euro" durch die Angabe „2,59 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... 3, 6, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14 , 17 und 20 treten am 1. März 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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