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§ 14 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 14 Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern



(1) 1Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. 2§ 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass das Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" und mündliche Ergänzungsprüfungen unter folgenden Maßgaben als Fernprüfungen mit Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden:

1.
den Prüflingen eines Prüfungsausschusses ist die Durchführung als Fernprüfung spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekanntzugeben,

2.
die Prüflinge befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen unter Aufsicht,

3.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen,

4.
an den festgelegten Orten ist die Videokonferenztechnik der Dienststellen zu nutzen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen,

5.
den Prüflingen und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

6.
während der Abnahme der Prüfungsleistung hat an den festgelegten Orten eine für die Videokonferenztechnik technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,

7.
bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechenden Zeitverlängerung auszugleichen und

8.
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

(3) 1Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs „Fallbezogene Rechtsanwendung". 2Die Aufsichtsführung hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an.

(5) Die Prüflinge müssen ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die zuvor nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde.



 

Zitierungen von § 14 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BMVgVFAPrV Prüfungsunterlagen
... Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3 , § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die ...