§ 14 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
- 1.
- infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
- 2.
- am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
- 3.
- Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(2)
1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle.
2Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind.
3Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird.
4Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach
§ 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
interne Verweise§ 15 BPersVG Wählbarkeit ... zwölf Monate beurlaubt sind, 3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder 4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle ...
§ 100 BPersVG Wahlberechtigung und Wählbarkeit ... noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am ...
Zitat in folgenden NormenBfAI-Personalgesetz (BfAIPG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)
Artikel 2 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466, 1469; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 4 BAFlSBAÜbnG (vom 15.06.2021) ... als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. (2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gelten ...
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
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