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§ 15 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 15 Wählbarkeit



(1) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.

2Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(2) Nicht wählbar sind

1.
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

2.
Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,

3.
für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder

4.
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.



 

Zitierungen von § 15 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BPersVG Wahlvorschläge
... genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder ...
§ 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
... rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. (3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten ...
§ 89 BPersVG Wahl und Zusammensetzung
... gehörenden Beschäftigten gewählt. (2) Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die §§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis ... und 7, die §§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu ...
§ 100 BPersVG Wahlberechtigung und Wählbarkeit
... noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
Artikel 1 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 2027; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 3 BwKoopG Passives Wahlrecht zum Personalrat (vom 15.06.2021)
... die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 437 SGB III Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 15.06.2021)
... Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (7) § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie ...

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 46 BPersVWO Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vom 15.06.2021)
... 8 Absatz 2 Satz 3) nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes wählbarer Beschäftigter angehören. (2) Sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... (§ 8 Absatz 2 Satz 3) nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes wählbarer Beschäftigter angehören." b) In Absatz 2 ...