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§ 14 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.
(2) 1Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung V. v. 11. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 14 BPolHfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BPolHfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolHfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Krankenhausbehandlungen ... § 12 Leistungen zur Rehabilitation § 13 Fahrkosten § 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 15 Behandlung während eines ... gefasst: „§ 11 Organ- und Gewebetransplantationen". 12. § 14 wird § 12. 13. § 15 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt ... für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei." 14. § 16 wird § 14 . 15. § 17 wird § 15 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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