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§ 15 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland
(1) 1Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. 2Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.
(2) 1Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),
- 2.
- gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und
- 3.
- gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung V. v. 11. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 m.W.v. 1. November 2025
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Frühere Fassungen von § 15 BPolHfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BPolHfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolHfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Krankenhausbehandlungen ... 13 Fahrkosten § 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland § 16 ... Organ- und Gewebetransplantationen". 12. § 14 wird § 12. 13. § 15 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Fahrtkosten ... der Bundespolizei." 14. § 16 wird § 14. 15. § 17 wird § 15 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Erkrankungen während eines ...
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