Kapitel 2 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
Kapitel 2 Leistungen
§ 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes übernimmt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, grundsätzlich durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt medizinisch versorgt. 2Polizeivollzugsanwärterinnen und Polizeivollzugsanwärter sind verpflichtet, sich in die polizeiärztliche Behandlung zu begeben.
(3) 1Steht im Fall des Absatzes 2 am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei für die Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten zur Verfügung oder liegt ein Notfall vor, so können die Heilfürsorgeberechtigten eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen. 2Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die Ärztin oder den Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist. 3Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei im Nachgang über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.
(4) Soweit die Behandlung des Heilfürsorgeberechtigten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf haus- oder polizeiärztliche Veranlassung durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt.
§ 6 Zahnärztliche Behandlung
(2) 1Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. 3Wird ein genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Genehmigung. 4Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich der zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in der jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung.
(3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 der Anlage zur
Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen.
§ 7 Arznei- und Verbandmittel
(1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
(2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.
§ 8 Heilmittel
Die Kosten für Heilmittel werden entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung vorliegt und zugelassene Leistungserbringer nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.
§ 9 Hilfsmittel
(1)
1Zur Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend den
§§ 33 und
36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums mit den Leistungserbringern Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge schließen.
2Die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken regelt der in
§ 9 Absatz 1 genannte Vertrag.
(2)
1Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern.
2Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln gelten die für die Kostenübernahme bestehenden Festbetragsregelungen nach
§ 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3Bestehende Lieferverträge sind in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Fällt der Anspruch auf Heilfürsorge weg, gehen die weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der oder des ehemaligen Heilfürsorgeberechtigten über. 2Hilfsmittel aus Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 sind dem Leistungserbringer zurückzugeben, wenn der Anspruch auf Heilfürsorge wegfällt.
§ 10 Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe in Anspruch zu nehmen.
(3) Bei besonders schweren Erkrankungen sowie bei voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung können Heilfürsorgeberechtigte mit Zustimmung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei in ein zugelassenes Krankenhaus (
§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies dem Heilungsprozess oder der Verbesserung der Betreuung dient.
§ 11 Organ- und Gewebetransplantationen
1Bei Organ- und Gewebetransplantationen werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Bundesbeihilfeverordnung auch die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders, einschließlich der Versicherungskosten und des nachgewiesenen Ausfalls an Arbeitseinkünften, übernommen, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Seite übernommen werden.
2Der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkünften wird auch dann übernommen, wenn die vorgesehene Spenderin oder der vorgesehene Spender letztlich nicht in Betracht kommt.
§ 12 Leistungen zur Rehabilitation
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ambulante und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach den
§§ 111 und
111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(3)
1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend
§ 40 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der unmittelbare Anschluss der Rehabilitation an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher Feststellung notwendig ist.
2Die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen für Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in AHB-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung vom 1. Januar 2007 in ihrer jeweils geltenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Kosten für Familien- oder Angehörigenseminare in therapeutischen Einrichtungen werden übernommen, soweit diese Kosten nicht bereits mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. 2Fahrkosten für die Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.
(5) In den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Dienstzeit wegen Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die der Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen, nicht gewährt.
(6) Leistungen zur Rehabilitation sind vor Beginn der Maßnahme bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen.
§ 13 Fahrkosten
(1)
1Fahrtkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach
§ 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung mit der Maßgabe übernommen, dass über erforderliche Genehmigungen das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums entscheidet.
2Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei.
3Über die Erteilung der Genehmigung nach
§ 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet
- 1.
- bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums,
- 2.
- bei Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder der zuständige Arzt der Bundespolizei.
(2) Übernommen werden die durch Landes- oder Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern der Rettungs- und Krankentransportdienste festgelegten Entgelte.
§ 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im
Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.
(2) 1Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.
§ 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland
(1) 1Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. 2Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.
(2) 1Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),
- 2.
- gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und
- 3.
- gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.
3Die Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.
§ 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
(1) Während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,
- 1.
- bei denen die Bedingungen des Zuganges und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind oder
- 2.
- die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.
(1a) 1Ist während eines vorübergehenden privaten Aufenthaltes eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, so übernimmt die Heilfürsorge die Kosten der erforderlichen Behandlung. 2Die Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Heilfürsorgeberechtigte sich zur Behandlung ins Ausland begeben.
(2) Die Kosten einer Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.
(3) 1Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist.
(4)
§ 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.
§ 17 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
(1) Die Kosten einer während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.
(2)
1Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
2§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
§ 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.
§ 18 Übergangsvorschrift
(1)
1§ 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden.
2Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung.
3Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach
§ 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.
(2) 1Im Übrigen ist die ab dem 1. November 2025 geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem 1. November 2025 erbracht werden. 2Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers.
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