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§ 14 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)

§ 14 Elektronische Kommunikation



(1) 1Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. 2Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen, Informationen und Dokumente sicherstellen. 3Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen.



 

Zitierungen von § 14 DADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14 ...