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§ 13 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 13 Information der Öffentlichkeit
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. 2Dazu kann sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung Betroffene, Hersteller, Nutzer oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. 3Die Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden; hierbei wird sie von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung. 2Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen Dateninnovationsrates.
(3) 1Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. 2Die Einleitung von Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der Begründungen dieser Entscheidungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
Zitierungen von § 13 DADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DADG Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
... bekannt sind oder sich aus einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ergeben. Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 ...
§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis ...
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