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§ 14 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung



(1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden.

(2) 1Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung widerrufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr gebracht werden. 2Falls sie in den Verkehr gebracht worden sind, sind sie durch die entsprechenden Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr zu nehmen.

(3) 1Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt sind. 2Die unterrichteten Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 14 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs 7.8 Genehmigung der ... gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs 7.9 Genehmigung der ... gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs 7.10 Genehmigung der ... im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechni- schen Anlagen § 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand 7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme ... des Eisenbahn- systems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst § 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand 7.12 Genehmigung für Probefahrten ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung Kapitel 3 Probefahrten  ... kann das Eisenbahn-Bundesamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung (1) Wird eine Genehmigung für ... In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1 , § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 ... wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1 , § 15 Absatz 2 und § 30)" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 ... wird aufgehoben. 32. In der Anlage 5 im Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1 )" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 4)" ersetzt. 33. Die ...