(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist
§ 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.
(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und
- 2.
- die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend eingehalten wird.
(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind
§ 4 Absatz 4 und
§ 42 entsprechend anzuwenden.
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung ... Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3 , den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den ... Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2 , den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung ... Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3 , den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den ... Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2 , den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle ...