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§ 41 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten



(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,

1.
die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anforderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Absatzes 3

a)
gemessen oder

b)
kontrolliert

wird und

2.
die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nennfüllmenge

1.
nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kontrollieren sowie

2.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbewahren.

(3) 1Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füllmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. 2Die zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.

(4) 1Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 40 aufzubewahren.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengenanforderungen nicht gefährdet wird.

(6) 1Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-Flaschen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet werden. 2Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.



 

Zitierungen von § 41 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FPackV ℮-Zeichen
... werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht ...
§ 12 FPackV Anforderungen an EG-Düngemittel
... des § 9 erfüllt und 2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden. (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete ...
§ 13 FPackV Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
... 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt und 2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden. (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete vorverpackte ...
§ 14 FPackV Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
... Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und 2. die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend eingehalten wird. (4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 ...
§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. (5) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 ...
§ 18 FPackV Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
...  (5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die §§ 38, 40 und 41 entsprechend. (6) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40, 41 und 42 entsprechend. (4) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
...  (5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, ...
§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... festgelegten Werte überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. Bei ...
Anlage 7 FPackV (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte
...  a) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind. b) Sofern ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 ... sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge- wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig- packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, ... mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § ... bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und ... sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung   16.7.4.1 Dauer ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge- wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig- packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, ... mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § ... bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und ... sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung   16.7.4.1 Dauer ...