§ 14 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369
Geltung ab 20.12.2023; FNA: 29-48-1 Statistik

§ 14 Übermittlungspflicht des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen



Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der zahntechnischen Labore sowie die Anzahl der Inhaber und der mithelfenden Familienangehörigen je zahntechnischem Labor.



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