(1)
1Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach §
6 Abs. 5 der
Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach §
4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen.
2Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren.
(2)
1Die Ermittlung der Netzentgelte nach §
15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen Teilnetzen zugewiesenen Kosten.
2Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach §
5 Abs. 2 der
Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden.
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935