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§ 6 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten



(1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeisekapazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Einspeisepunkt eine Einspeisekapazität und für jeden Ausspeisepunkt eine Ausspeisekapazität aus.

(2) Die erforderlichen Berechnungen von Transportkapazitäten einzelner Leitungen oder von definierten Leitungsabschnitten sowie die Durchführung von Lastflusssimulationen erfolgen nach dem Stand der Technik.

(3) Führt die Berechnung der Transportkapazitäten nach den vorstehenden Absätzen insbesondere wegen

1.
der hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Lastszenarien,

2.
der Größe des Netzes oder

3.
physikalischer Engpässe

zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten nicht oder nicht in einem ausreichenden Maß im gesamten Netz frei zuordenbar angeboten werden könnten, haben die Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. Sie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen:

1.
vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die bestimmte Lastflüsse zusichern oder in anderer Weise geeignet sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen; Netzbetreiber können die Nachfrage nach solchen Leistungen Dritter veröffentlichen und angemessen vergüten; solche vertraglichen Vereinbarungen können als Auflagen für eine bestimmte Nutzung gebuchter Kapazitäten auch im Rahmen der Kapazitätszuteilung getroffen werden; das Angebot von Leistungen durch Dritte im Sinne des ersten Halbsatzes erfolgt freiwillig;

2.
das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von § 4 Abs. 2 mit bestimmten Zuordnungsvorgaben verknüpft sind; diese Vorgaben sind so gering wie möglich zu halten;

3.
den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte von der frei zuordenbaren Nutzungsmöglichkeit.

Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann als wirtschaftlich zumutbar, wenn dem Netzbetreiber ein angemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung von Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorientierte Verfahren anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 1 möglich sind, hat der Netzbetreiber diese durchzuführen. Von der Pflicht nach Satz 5 sind Maßnahmen zum Ausbau der Netze ausgenommen.

(4) Führen die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen insbesondere wegen dauerhaft technisch begründeter Engpässe nicht zu einer Erhöhung der Zahl an frei zuordenbaren Kapazitäten im Sinne von Absatz 3 Satz 1, ist die Unterteilung eines Netzes in Teilnetze zulässig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn für den Gastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder nur in sehr geringem Umfang feste Kapazitäten ausgewiesen werden können oder seine Beseitigung bauliche Maßnahmen erfordern würde. Dies ist insbesondere bei nicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten und fehlendem Netzverbund der Fall. Die Regulierungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen. Sie kann darüber hinaus die Zusammenfassung von Teilnetzen anordnen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Berücksichtigung des Engpasses und der netztechnischen Möglichkeiten so zu bilden, dass eine möglichst hohe Zahl von frei zuordenbaren Kapazitäten verfügbar wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Betreiber über Netzkopplungspunkte verbundener Netze haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hierfür die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Gründe und das für die Bildung von Teilnetzen angewendete Verfahren sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehörde zugänglich zu machen. Der Nachweis eines Netzbetreibers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nicht erhältlich sind, gilt als erbracht, wenn auf eine durch den Netzbetreiber veröffentlichte Anfrage in angemessener Frist keine Angebote eingegangen sind. Auf Anforderung der Regulierungsbehörde sind die Netzbetreiber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen, soweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 6 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GasNZV Kapazitätsportfolio
... zwischen unterschiedlichen Portfolios ermöglicht. (2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transportkunden ...
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6 , 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. ... Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist.  ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... anzuwendenden Verfahren für die Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten nach § 6 ; dies gilt nicht für Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistungen Dritter nach § ... dies gilt nicht für Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistungen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom Netzbetreiber beschafft werden; 2. zur ... (8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten. (9) Die Regulierungsbehörde kann ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 14 GasNEV Teilnetze
... Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten ...