§ 14 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 14 Übermittlungsregelung



1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.



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