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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 HdlDlStatG offen

Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
„Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige;".

2.
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
für konjunkturstatistische Erhebungen für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028:

a)
Abschnitt G - Handel

aa)
Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,

bb)
Abteilung 47, mit mindestens 550.000 Euro Jahresumsatz,

b)
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

c)
Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 200.000 Euro Jahresumsatz,

d)
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

e)
Abschnitt K - Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

f)
Abschnitt M - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

g)
Abschnitt N - Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie

h)
Abschnitt O - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;".

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StatAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatAnpG Inkrafttreten
... 2026 in Kraft. (2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in ...