(1) Zu den Implantaten werden die in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst.
- 1.
- Firmenname und Kontaktdaten der Produktverantwortlichen,
- 2.
- die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.