(2)
1Der Betreiber der LNG-Anlage hat im Rahmen der Ermittlung der Entgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem den Maßgaben des
§ 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den
§§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken.
2Die Kosten sind jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren nach der in
§ 21 Absatz 1 beschriebenen Methodik zu ermitteln.
3Der bei Anwendung des Entgeltsystems prognostizierte Gesamterlös eines Betreibers einer LNG-Anlage soll der Summe seiner Kosten nach Satz 2 entsprechen.
4Bestandteil der Genehmigung ist auch der Startpreis nach
§ 9 Absatz 4 Satz 6 Nummer 6.
(3) Die Verprobung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 muss vom Betreiber der LNG-Anlage in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise schriftlich oder elektronisch dokumentiert und der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.