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§ 14 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 14
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. 2Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 14 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 9 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 LuftVG
... Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für ...
§ 16 LuftVG
... daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. ...
§ 16a LuftVG (vom 12.05.2012)
... von Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen ...
§ 19 LuftVG (vom 04.08.2009)
... Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist ...
§ 30 LuftVG (vom 29.07.2026)
... der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen ...
§ 31 LuftVG (vom 29.07.2026)
... Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche ( §§ 14 und 15); 10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... der Errich- tung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG) 70 bis 5.000 EUR ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
Artikel 2 BwBPBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 9 InfraStZuG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Satz ersetzt: „Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend." 6. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch die Angabe ...
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