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Änderung § 14 LuftVG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 14 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 14 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
| (Text alte Fassung) (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 gilt entsprechend. |
(2) 1 Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. 2 Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes. | |
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