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Artikel 9 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsgesetzes



Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3a Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 10b Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

2.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Bau oder Ausbau eines Flughafens liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit."

3.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

4.
In § 10c in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

5.
§ 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend."

6.
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4" ersetzt.

7.
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4" ersetzt.

8.
In § 18a Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

9.
§ 19b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Abweichungen von den genehmigten Entgelten dürfen nicht vereinbart werden. Ist eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder eines Verkehrslandeplatzes die Erhebung von nach Absatz 1 nicht genehmigten Entgelten untersagen.

(4) Die Genehmigung der Entgeltordnung ist den Flugplatznutzern, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt sind, bekannt zu geben oder öffentlich bekannt zu machen. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Es bedarf keiner Nachprüfung im Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigung gestellt und begründet werden kann; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 5 und 6.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7 und in ihm wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

10.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

11.
In § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a, 1b und 4 Satz 1 und 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 und § 30 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

12.
In § 30a Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium" die Angabe „der Verteidigung" eingefügt.

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4b werden die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt:

„4c.
im Bereich der Vorfeldkontrolldienste

a)
gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und b zu der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 die Entgegennahme von Erklärungen und Benachrichtigungen von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind; Organisationen im Sinne von ADR.OR.F.005 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind auch zugelassene Anbieter von Flugverkehrsdiensten, die Vorfeldkontrolldienste erbringen;

b)
die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste erbringen;

4d.
die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie damit befasster Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014;

4e.
die Befreiung eines Flugplatzes von der Verpflichtung, stationäre Luftfahrzeuge an allen Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804;

4f.
die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679;".

bb)
In Nummer 11a Buchstabe b wird die Angabe „ist." durch die Angabe „ist;" ersetzt.

cc)
In Nummer 12 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

dd)
In Nummer 18 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

c)
In Absatz 2a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

14.
In § 31a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

15.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

16.
In § 31c Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

17.
§ 31d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „den Bundesminister der Verteidigung," durch die Angabe „das Bundesministerium der Verteidigung," ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

18.
In § 31e Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

19.
§ 31f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

20.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

ee)
In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

d)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

e)
In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

f)
Absatz 4b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.

g)
In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

h)
In Absatz 5 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

i)
In Absatz 5a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

j)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

21.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" und die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

22.
In § 32d Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

23.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz", die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

24.
In § 57a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz", die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

25.
§ 57c wir wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz", die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz", die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

26.
In § 63 Nummer 1 und 2 und § 70 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

27.
§ 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 InfraStZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfraStZuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweihundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder)
Artikel 1 V. v. 14.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 241
Eingangsformel EDFQ-IFR-PV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224 ) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Umweltbundesamt: ...

Verordnung zur Ablösung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder)
V. v. 14.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 241
Eingangsformel EDFQ-IFR-PV-AblV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224 ) geändert worden ist, im Benehmen mit dem ...