(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach ein. 2Sie informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften über die Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
(3) 1Wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. 2Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
(4)
1Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
2Eine solche Befugnis kann auch im Fall des
§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes nur einer der in
§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen erteilt werden.
3Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren Beratungsstelle anzugeben.
4Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die
§§ 11 bis 13,
15,
16,
18 und
19 Absatz 2 sowie die
§§ 20 bis 22 und
23 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die Steuerberaterkammern und für sich besondere elektronische Steuerberaterpostfächer ein.
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V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157