(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
- 2.
- die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
- 3.
- mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
- 4.
- der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... Anerkennung und allgemeine Anforderungen § 13 Tätigkeit § 14 Anerkennung § 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr ... nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich. § 14 Anerkennung (1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die ... ist zu widerrufen, wenn 1. der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen ...
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834