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Erster Unterabschnitt - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen

§ 13 Tätigkeit



1Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. 2Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.




§ 14 Anerkennung



(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,

2.
die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,

3.
mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und

4.
der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.




§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr



(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. 2Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.

(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.

(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.

(4) 1Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung „LStHV" darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. 2Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.




§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung des Vereins,

2.
schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder

3.
Löschung aus dem Vereinsregister.

(2) 1Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht,

3.
der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder

4.
eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.

(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.




§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen



(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.

(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er

1.
eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2.
über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt.

(3) 1Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. 2Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(4) 1Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. 2Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. 3Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.




§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins



(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass

1.
der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung „LStHV" enthält,

2.
sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,

3.
der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht,

4.
eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,

5.
neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird,

6.
die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,

7.
Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und

8.
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(2) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. 2Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.




§ 19 Beratungsstellen



(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.




§ 20 Leitung einer Beratungsstelle



(1) 1Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. 2Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,

2.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.

(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. 2Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder

3.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.




§ 21 Vertreterversammlung



(1) 1An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. 2Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.

(2) 1Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört. 2Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.