§ 14 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 14 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"; mündliche Ergänzungsprüfung


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche „Organisation" nach § 10 und „Führung und Personal" nach § 11 thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen sind außerdem so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich „Technik" nach § 9 berücksichtigt wird. 4Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben zu entwickeln.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung mindestens 180 Minuten. 2Insgesamt darf die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten.

(4) 1Wurden in höchstens einer Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Wurde mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. 3Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete schriftliche Prüfungsleistung erbracht wurde. 4Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. 5Aus der Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel als Bewertung dieser Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung berechnet. 6Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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Zitierungen von § 14 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StrBetrManBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 und 2. eine Projektarbeit nach § 15. (3) Die Prüfung ...
§ 16 StrBetrManBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... arithmetische Mittel berechnet. (3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. ... der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter ... auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4 , mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel ...
§ 17 StrBetrManBAProFV Bestehen der Prüfung; Gesamtnote
... Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 14 und 3. allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil ... nach § 13 mit 25 Prozent, 2. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 mit 25 Prozent und 3. die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 mit 50 Prozent. ...
§ 21 StrBetrManBAProFV Nachweis der Ausbildereignung
... im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach den §§ 14 und 15 ...


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