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§ 14 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 14 Mindestinvestitionsschwellen
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
- 1.
- bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201.000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und
- 2.
- bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431.000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5.
(3) 1Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. 2Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
Zitierungen von § 14 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 StromVKG Angaben und Nachweise
... Anlage mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht, 3. soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen ...
§ 84 StromVKG Festlegungskompetenzen
... Energie nach § 6 Absatz 1, 2. zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie 3. zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf ... zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für die Nachweisführung zur ...
§ 85 StromVKG Verordnungsermächtigung
... zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5, b) konkretisierende Vorgaben zum ...
Anlage 5 StromVKG (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
... Für die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der ...
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