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§ 14 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 14 Internes Beschwerdeverfahren



(1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen.

(2) Beschwerden sind zu begründen.

(3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich

1.
die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,

2.
allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

3.
über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung.

(4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

(5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von natürlichen Personen getroffen werden, die unparteiisch sind.

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Zitierungen von § 14 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 UrhDaG Qualifizierte Blockierung
... über die Blockierung des von ihm hochgeladenen Inhalts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen. (4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht nach ...
§ 9 UrhDaG Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
... vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens ( § 14 ) öffentlich wiederzugeben. (2) Für nutzergenerierte Inhalte, die ... sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu ...
§ 12 UrhDaG Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit
... längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ( § 14 Absatz 3 Nummer 3 ) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach der Entscheidung über die Beschwerde ... wenn er bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt. ... Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht ...
§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig. (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die ...
§ 15 UrhDaG Externe Beschwerdestelle
... Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen. (2) Die Entscheidung ...
§ 18 UrhDaG Maßnahmen gegen Missbrauch
... Blockierung mutmaßlich erlaubter Nutzungen während des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Absatz 4 oder 2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Entstellung seines Werkes ...