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§ 15 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 15 Externe Beschwerdestelle



(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.

(2) 1Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. 2Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend.

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Zitierungen von § 15 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig. (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an ...