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Teil 5 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)


Teil 5 Rechtsbehelfe

§ 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten



(1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig.

(2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.

(3) 1Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. 2Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung nach § 8 verlangen.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.


§ 14 Internes Beschwerdeverfahren



(1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen.

(2) Beschwerden sind zu begründen.

(3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich

1.
die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,

2.
allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

3.
über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung.

(4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

(5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von natürlichen Personen getroffen werden, die unparteiisch sind.


§ 15 Externe Beschwerdestelle



(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.

(2) 1Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. 2Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend.


§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen



(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsinhaber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft.


§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle



(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.

(2) 1Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2§ 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden.