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§ 14 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)

V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen



(1) 1Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone, bestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil, sowie mit mindestens einem weiteren Halteelement im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen,

2.
eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch und funktionell auszumodellieren,

3.
eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahnfarbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte Molarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzustellen.

2Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu protokollieren und zu beurteilen.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind mögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen zur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. 2Die einzelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik zu verbinden und fertig auszuarbeiten. 3Die Doppelkrone ist mit einer vestibulären Verblendung zu versehen.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Frontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus keramischer Masse herzustellen. 2Die verbleibenden Teile der Brücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten.

(4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzufertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stunden.

(6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent zu gewichten.

 
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