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§ 15 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)

V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen

§ 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Qualitätsmanagement und Dokumentationssysteme zu beschreiben,

2.
zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,

3.
planerische, statische und technische Anforderungen an prothetische, zahntechnische Werkstücke zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung darzustellen,

5.
zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerkstoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung zu beschreiben,

6.
Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung zu beschreiben und

7.
die Durchführung des Gesichtsscans, der navigierten Implantation, des intra- und extraoralen Scans und der Farbnahme zu erläutern.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

 
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