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§ 14 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems



(1) 1Die registerführende Stelle stellt der Bundesanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) einschließlich der Smart Contracts und die Beschreibung dieses Aufzeichnungssystems zur Verfügung. 2Für die zuständigen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend. 3Darüber hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik diesem oder, soweit nicht berechtigte Interessen der registerführenden Stelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.